Startseite > Strom > Ersatz- und Grundversorgung > Bekanntmachung der Stadtwerke Willich GmbH Bekanntmachung der Stadtwerke Willich GmbH Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) und zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV). Gültig 01.01.2022 1. Mitteilungspflichten – Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen undVerbrauchsgeräten (§ 7) Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte hat der Kunde schriftlich unverzüglich nach der Herstellung, spätestens aber mit der Inbetriebsetzung durch das ausführende Installationsunternehmen mitzuteilen. 2. Überprüfung der Messeinrichtungen (§ 8 Absatz 2) Stellt ein Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 2, ist dies schriftlich zu erfolgen. 3. Ablesung der Messeinrichtungen (§ 11) Der Versorger kann dem Kunden zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtungen eine Ablesekarte übersenden. In diesem Fall hat der Kunde den Zählerstand innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. 4. Abrechnung und Abschlagszahlungen (§§ 12 und 13, § 40 Absatz 3 EnWG) Die Abrechnung des Verbrauchs erfolgt grundsätzlich im Jahresturnus. Sollte der Kunde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung wünschen, so wird der Versorger eine gesonderte Vereinbarung mit ihm abschließen. Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbetreiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde den Versorger hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Versorger wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Rechnung berücksichtigen. Der Versorger erhebt, außer bei monatlicher Rechnungsstellung, in gleichen Abständen gleichbleibende Abschläge auf die zu erwartende Jahresrechnung. Die Abschläge sind spätestens in der jeweils letzten Rechnung festgesetzten Fälligkeitstagen zu leisten. Die Höhe der Abschläge wird vom Versorger entsprechend des Verbrauchs im zuletzt abgerechneten Zeitraum bestimmt. Der Versorger kann die Höhe der Abschläge auf Antrag des Kunden jederzeit ändern, wenn dieser einen erheblich veränderten Verbrauch nachweist. Mit der zu erteilenden Jahresrechnung werden die geleisteten Abschläge abgerechnet; zu viel oder zu wenig bezahlte Beträge werden ausgeglichen. Zahlungen an den Versorger sind gebührenfrei zu entrichten. 5. Zahlungsweisen (§ 16 Absatz 2) Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch Barzahlung, Banküberweisung oder per Lastschrifteinzugsverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandats zu leisten. 6. Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung (§§ 17 und 19) Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet. Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt: Unterbrechung (Sperrung) und WiederinbetriebnahmeUnterbrechung: 47,60 €*Unterbrechungsversuch (je Anfahrt): 38,68 €*Wiederinbetriebnahme: 53,55 € Sonstige KostenServicepauschale: 35,70 €Stornokosten für beauftragte Unterbrechungen: 15,00 €Kontrolle der Sperrvorrichtung: 38,68 € * Auf Sperrkosten wird keine gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. Erfolgt die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung auf Veranlassung des Kunden, unterliegt diese der Umsatzsteuerberechnung (zurzeit 19 %). Soweit die genannten Leistungen der Umsatzsteuer (zurzeit 19 %) unterliegen, sind die Bruttopreise angegeben. Die Bruttopreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Pauschalen übersteigen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass das der Versorger kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird der Versorger die Berechnungsgrundlage nachweisen. 7. Inkrafttreten Diese Fassung der Ergänzenden Bedingungen tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.